Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten insgesamt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Geschäftsbedingungen
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Preise
Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise dreißig Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, netto ab Werk Jungingen ausschließlich Verpackung, Frachtkosten und ausschließlich Versicherung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Wir liefern nur ab einem Mindestauftragswert von 1.500 EUR + Mwst
3. Lieferung
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
Für Kunden, die die Ware durch einen selbst gewählten Spediteur abholen lassen, muss die Abholung der Ware bei Riester innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum der Bereitstellung der Ware zum Versand erfolgen. Für jede über die 10 Werktage hinausgehende Woche, in der die Ware im Werk verbleibt, berechnet Riester eine Lagergebühr in Höhe von 1,5 % des Auftragswertes: Die Gebühr wird ab dem ersten Tag jeder weiteren Woche erhoben.
Für Bestellungen, die vor der eigentlichen Produktion storniert werden, berechnet Riester eine Stornogebühr von 10 % des Auftragswertes.
Für Bestellungen, die storniert werden, nachdem die Produktion bei Riester abgeschlossen und die Produkte für den Versand bereitgestellt wurden, berechnet Riester eine Stornogebühr von 25 % des Auftragswerts.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbesc haffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monatedauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Laufzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind auch in den übrigen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unser Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz für den bei uns entstehenden Schaden zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die für den Transport ausführende Einrichtung oder Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
5. Gewährleistung
5.1.Unsere Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung unserer Produkte.
5.2.Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5.3. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5.4. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel auf-weisen, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Besteller geschickt wird;
b) der Besteller das mangelhafte Teil, bzw. Gerät bereithält und Servicepersonal unseres Unternehmens zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen;
c) oder eine sonstige Regelung zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten vorschlagen.
5.5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5.6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5.7. Gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
5.8. SpO2 Sensoren, Blutdruckmanschetten und Ersatzlampen (HL, XL, Vakuum) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5.9 Die Gewährleistung für HNO Endoskope beträgt 1 Jahr.
6. Eigentumsvorbehalt
Unsere Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller Abtretungen offenlegen und alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers -insbesondere Zahlungsverzug -sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck ein-gelöst wird.
Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch unser Unternehmen ist zulässig. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen ein-stellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt , die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorzahlungen oder Sicherheitsleitung zu verlangen Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
8. Konstruktionsänderung
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Diese dürfen jedoch eine Qualitätsverminderung nicht auslösen. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen.
9. Urheberrechte
Wir stellen den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände unseres Unternehmens ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
Wir haben wahlweise das Recht, uns von dieser Verpflichtung dadurch zu befreien, dass wir entweder die erforderliche Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder dem Käufereinen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austauschs gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
10. Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, er sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens auf Seiten unseres Unternehmens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Code of Conduct der Halma Gruppe
Für unsere Geschäftsbeziehungen gilt der Code of Conduct,der Halma Gruppeverfügbar auf www.halma.com
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Bestellern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Jungingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
13. Verpflichtungen gemäß der Medizinprodukteverordnung EU 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR)
Bevor ein Produkt zum Verkauf angeboten wird, müssen die Vertriebspartner überprüfen, ob alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Das Produkt wurde mit der CE-Kennzeichnung versehen und die EUKonformitätserklärung für das Produkt wurde ausgestellt;
- Im Lieferumfang des Produkts sind von der Riester GmbH zur Verfügung gestellte Informationen enthalten (Gebrauchsanweisung und Produktaufkleber in einer offiziellen EU-Sprache bzw. in offiziellen EU-Sprachen, wie sie von dem EUMitgliedsstaat festgelegt wurde(n), in dem das Produkt dem Anwender oder dem Patienten zur Verfügung gestellt wird).
- Dem Produkt wurde von der Riester GmbH eine eindeutige Produktkennung (Unique Device Identification, UDI) zugeordnet.
Während das Produkt sich in der Verantwortung des Vertragshändlers befindet, muss der Vertragshändler sicherstellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen den von der Riester GmbH festgelegten Bedingungen entsprechen.
Der Vertragshändler, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt, das er zum Verkauf angeboten hat, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist verpflichtet, die Riester GmbH unverzüglich informieren. Der Vertragshändler ist verpflichtet, mit der Riester GmbH, dem Importeur sowie mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen getroffen werden, um dieses Produkt in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu bringen, es vom Markt zu nehmen oder es gegebenenfalls zurückzurufen. Wenn der Vertragshändler der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das Produkt ein ernstes Risiko darstellt, ist er weiterhin verpflichtet, unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu informieren, in denen er das Produkt zum Verkauf angeboten hat (z. B. im Falle Deutschlands das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Insbesondere muss der Vertragshändler detaillierte Angaben dazu machen, welche Vorschriften nicht eingehalten wurden und welche Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls getroffen wurden.
Der Vertragshändler, der Beschwerden oder Berichte von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten oder Anwendern über vermutete Vorfälle im Zusammenhang mit einem von ihm vertriebenen Produkt erhalten hat, ist verpflichtet, diese Informationen unverzüglich an die Riester GmbH weiterzuleiten. Der Vertragshändler ist verpflichtet, ein Verzeichnis von Beschwerden, von nicht konformen Produkten sowie von Rückrufen und Marktrücknahmen zu führen. Er ist außerdem verpflichtet, die Riester GmbH hinsichtlich dieser Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten und der Riester GmbH auf deren Anfrage hin jegliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Vertragshändler ist verpflichtet, einer zuständigen Behörde (z. B. dem BfArM) auf deren Anfrage hin alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die ihm zur Verfügung stehen und die zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Der Vertragshändler ist verpflichtet, mit den zuständigen Behörden auf deren Anfrage hin hinsichtlich der Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die zur Beseitigung der Risiken ergriffen wurden, die von Produkten ausgehen, die von ihm zum Verkauf angeboten wurden. Der Vertragshändler ist verpflichtet, einer zuständigen Behörde auf deren Anfrage hin kostenlose Muster des Produkts zur Verfügung zu stellen oder in Fällen, in denen dies nicht praktikabel ist, Zugang zu diesem Produkt zu geben.
Rudolf Riester GmbH, Jungingen, 04/2025