Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Diese Bedingungen gelten mit der Entgegennahme der Waren oder Leistungen als akzeptiert. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen, Ergänzungen oder Zusatzvereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder einer Bestätigung per Fernschreiben.
2. Preise
Sofern nicht anders angegeben, sind wir 30 Tage ab dem Datum des Angebots an die darin genannten Preise gebunden. Andernfalls gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – netto ab Werk Jungingen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie exklusive Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten.
Riester nimmt nur Bestellungen mit einem Mindestwert von 1.500,00 EUR entgegen.
3. Lieferungen
Liefertermine oder -fristen müssen schriftlich vereinbart werden, um verbindlich zu sein. Bei Kunden, die die Ware durch eine selbst beauftragte Spedition abholen lassen, muss die Abholung aus dem Riester-Werk innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung der Ware zum Versand erfolgen. Für jede Woche, die die Ware über diesen Zeitraum von 10 Werktagen hinaus im Werk verbleibt, berechnet Riester eine Lagergebühr in Höhe von 1,5 % des Auftragswerts; die Gebühr fällt ab dem ersten Tag jeder weiteren Woche an.
Bei Bestellungen, die vor Beginn der eigentlichen Produktion storniert werden, berechnet Riester eine Stornogebühr von 10 % des Auftragswerts.
Bei Bestellungen, die storniert werden, nachdem die Produktion bei Riester abgeschlossen und die Produkte für den Versand bereitgestellt wurden, berechnet Riester eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25 % des Auftragswerts.
Verzögerungen bei Lieferungen und Leistungen aufgrund höherer Gewalt sowie aus Gründen, die die Lieferung erheblich erschweren oder – nicht nur vorübergehend – unmöglich machen (hierzu zählen auch nachträgliche Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Maschinenausfälle, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten auftreten), liegen nicht in unserer Verantwortung; dies gilt auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Termine.
Solche Umstände berechtigen uns dazu, die Lieferung oder Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Übersteigt die Dauer des Hindernisses drei Monate, so ist der Kunde berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Im Falle einer Verlängerung der Dauer oder einer Befreiung von unserer Leistungspflicht steht dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wir dürfen uns auf die genannten Umstände nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs sind auch in sonstigen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern eine solche Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse ist.
Die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung der für den Transport verantwortlichen Stelle oder Person übergeben wurde oder unser Lager zum Zwecke des Versands verlassen hat.
5. Gewährleistung
5.1. Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fertigungs- und Materialfehlern geliefert werden.
Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von 2 Jahren nach Lieferung unserer Produkte geltend gemacht werden.
5.2. Ansprüche wegen Produktmängeln sind ausgeschlossen, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgetauscht oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen; es sei denn, der Kunde widerlegt eine hinreichend begründete Behauptung, dass ein solcher Umstand den Mangel verursacht hat.
5.3. Der Kunde hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstands, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt wurden, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5.4. Nach Eingang der Mängelanzeige des Kunden können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass:
a) das mangelhafte Teil oder Gerät zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an den Kunden eingeschickt wird;
b) der Kunde das mangelhafte Teil oder Gerät bereithält und unsere Servicetechniker zur Durchführung der Reparatur zum Kunden geschickt werden;
c) oder wir eine andere Reparaturlösung vorschlagen.
5.5. Schlägt die Reparatur nach angemessener Zeit fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Minderung des Preises oder die Aufhebung des Vertrags verlangen.
5.6. Die Haftung für normalen Verschleiß ist ausgeschlossen.
5.7. Nur der unmittelbare Kunde ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend zu machen. Solche Ansprüche sind nicht übertragbar.
5.8. SpO2-Sensoren, Blutdruckmanschetten, Akkus, Batterien und Pumpbälle sind von der Gewährleistung ausgenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sofern er sich nicht in Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Kunde tritt uns hiermit sicherungshalber sämtliche Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde die Abtretungen offenzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde haftet, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7. Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Ungeachtet abweichender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen; wir werden den Kunden über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Einlösung des Schecks als erfolgt.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalierten Schadensersatz zu berechnen. Niedrigere Zinsen werden berechnet, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Werden uns Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen – insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns sonstige Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen –, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks entgegengenommen haben. In einem solchen Fall sind wir zudem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch bei Vorliegen von Beanstandungen oder Gegenansprüchen – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
8. Produktänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen an der Produktkonstruktion vorzunehmen. Diese dürfen jedoch nicht zu einer Qualitätsminderung führen. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits versandten Waren vorzunehmen.
9. Urheberrecht
Wir stellen den Kunden und dessen Abnehmer von Ansprüchen wegen Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten oder Patenten frei, es sei denn, der Entwurf für einen Liefergegenstand wurde vom Kunden beigestellt.
Unsere Freistellungsverpflichtung ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und sich die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf die Konstruktion unserer Liefergegenstände bezieht, ohne Verbindung oder Verwendung mit anderen Produkten.
Es steht uns wahlweise frei, uns von dieser Verpflichtung zu befreien, indem wir entweder die erforderlichen Lizenzen für die angeblich verletzten Patente erwerben oder dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, deren Austausch gegen den verletzenden Gegenstand oder Teil den Vorwurf der Rechtsverletzung in Bezug auf den Liefergegenstand beseitigt.
10. Haftung
Unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter oder sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, der spezifische Zweck einer garantierten Produkteigenschaft besteht gerade darin, den Kunden vor einem solchen Schaden zu schützen.
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verhaltens unsererseits, für die Haftung für garantierte Eigenschaften, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Ausschluss oder die Beschränkung unserer Haftung gilt auch für unsere Angestellten, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Verhaltenskodex der Halma-Gruppe
Unsere Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Verhaltenskodex der Halma-Gruppe, der unter www.halma.com abrufbar ist.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISK) findet keine Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Jungingen, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hierdurch nicht berührt.
13. Verpflichtungen gemäß der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR)
dem Produkt liegen die von der Riester GmbH bereitzustellenden Informationen bei (Gebrauchsanweisung, Kennzeichnung in der/den Amtssprache(n) der Union, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde(n), in dem das Produkt dem Anwender oder Patienten bereitgestellt wird);
es wurde – sofern zutreffend – eine UDI (Unique Device Identification / Produktidentifikations-nummer) durch die Riester GmbH vergeben.
Der Vertragshändler hat sicherzustellen, dass die Lager- und Transportbedingungen während der Zeit, in der das Produkt seiner Verantwortung unterliegt, den von der Riester GmbH festgelegten Bedingungen entsprechen.
Der Vertragshändler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht mit dieser Verordnung konform ist, hat die Riester GmbH unverzüglich zu informieren. Der Vertragshändler hat mit der Riester GmbH, dem Importeur und den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen oder das Produkt – je nach Sachlage – vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn der Vertragshändler der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das Produkt ein ernstes Risiko darstellt, hat er zudem unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (z. B. BfArM), in denen er das Produkt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei insbesondere Einzelheiten zur Nichteinhaltung der Anforderungen sowie zu etwaigen ergriffenen Korrekturmaßnahmen anzugeben.
Der Vertragshändler, der von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten oder Anwendern Beschwerden oder Meldungen über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem von ihm bereitgestellten Produkt erhalten hat, hat diese Informationen unverzüglich an die Riester GmbH weiterzuleiten. Er hat ein Verzeichnis über Beschwerden, nicht konforme Produkte sowie Rückrufe und Rücknahmen zu führen, die Riester GmbH über diese Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten und ihr auf Anfrage alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Vertragshändler hat einer zuständigen Behörde (z. B. BfArM) auf deren Anfrage hin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm vorliegen und für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind.
Der Vertragshändler hat auf Anfrage der zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken mitzuwirken, die von Produkten ausgehen, welche er auf dem Markt bereitgestellt hat. Auf Anfrage einer zuständigen Behörde hat der Vertragshändler kostenlose Muster des Produkts zur Verfügung zu stellen oder – sofern dies nicht praktikabel ist – Zugang zu dem Produkt zu gewähren.
Rudolf Riester GmbH, Jungingen, 03/2025
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