Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rudolf Riester GmbH für die Medizintechnik

1.0. Allgemeines

1.1. Unseren Bestellungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese gelten auch dann, wenn wir (als Auftraggeber) uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), des internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz) und des UNCITRAL Kaufrechts.

1.4. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für Zusatzbestellungen.

1.5. Diese Einkaufsbedingungen bleiben gültig, solange keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.

 

2.0. Angebote und Preise

2.1. Angebote müssen den Angaben unserer Anfrage entsprechen. Abweichungen sind insbesondere schriftlich kenntlich zu machen. Die Angebotsabgabe hat kostenfrei zu erfolgen. Unsere Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist für uns unverbindlich.

2.2. Die im Bestellschreiben genannten Preise sind Festpreise. Eine Änderung der Preise aufgrund von Steigerungen bei Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten sowie sonstigen Preiselementen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der Lieferung berechtigt den Lieferanten nicht zur Preisänderung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, in denen die Preise des Liefertages maßgeblich sein sollen, werden von uns nicht anerkannt.

2.3. Jede Bestellung und jede Bestelländerung sind vom Lieferanten mit Angabe des verbindlichen Liefertermins und Preises sowie aller sonstigen Bestelldaten klarstellend schriftlich zu bestätigen.

2.4. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

3.0. Ausführungsunterlagen und Urheberrecht

3.1. Die zur Ausführung der Lieferung von uns vorgelegten technischen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und Spezifikationen sind vom Lieferanten unverzüglich fachtechnisch und maßlich zu überprüfen. Fehlen Ausführungsunterlagen oder bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der übergebenen Unterlagen, sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

3.2. Alle von uns überlassenen Unterlagen, einschließlich Zeichnungen, Pläne, Muster und Vorlagen, bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach erfolgter Lieferung sind alle Unterlagen sowie deren Abschriften und Vervielfältigungen kostenfrei an uns zurückzugeben. Vom Lieferanten erstellte Unterlagen im Zusammenhang mit unseren Aufträgen werden unser geistiges Eigentum und stehen uns zur freien Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen zu publizieren oder für eigene Werbezwecke zu nutzen.

 

4.0. Lieferung

4.1. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt verbindlich zum aufgeführten Liefertermin, ansonsten auf Abruf gemäß den vereinbarten Incoterms (aktuell Incoterms 2020).

4.2. Waren und Leistungen, die vor der vertraglich vereinbarten Lieferzeit versandbereit oder montagebereit gemeldet werden, müssen von uns nicht abgerufen oder abgenommen werden. Der Lieferant ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen und Teillieferungen nicht berechtigt.

4.3. Erfolgt die Lieferzeit früher als zum vereinbarten Liefertermin, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. In solchen Fällen trifft uns keine Obhutspflicht. Dies gilt unabhängig von der gewählten Transportart. Bei Annahme der vorzeitigen Lieferung trägt der Lieferant weiterhin bis zum vereinbarten Termin die Gefahr.

4.4. Die Lieferung erfolgt unabhängig von der Versandart ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Lieferanten gemäß den vereinbarten Incoterms. Der Lieferant wählt die für uns günstigste Versandart und ist verpflichtet, die bestellte Ware entsprechend den internationalen Vorschriften sicher zu verpacken und zu versenden.

4.5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unseres Bestellzeichens beizufügen. Die Unterzeichnung eines Lieferscheins bei Lieferung ist kein Anerkenntnis einer bestimmten Liefermenge oder -qualität. Der Besteller behält sich eine weitere, genauere Überprüfung vor.

4.6 Der Lieferant ist verpflichtet, mit jeder Lieferung ein Ursprungszeugnis vorzulegen, es sei denn, es wurde eine gültige Langzeitlieferantenerklärung vorgelegt. Diese Dokumente dienen dem Nachweis der Herkunft der gelieferten Waren und sind entsprechend den geltenden rechtlichen und zollrechtlichen Anforderungen auszustellen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Annahme der Lieferung durch den Auftraggeber.

4.7. Der Lieferant hat sich bei Anlieferung frei Baustelle zuvor über die Örtlichkeiten und Anfahrtsmöglichkeiten zu informieren. Für Schäden und Kosten, die bei der Anlieferung aufgrund der Bodenbeschaffenheit entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Standzeiten können nur geltend gemacht werden, wenn sie von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

4.8. Erforderliches Verpackungsmaterial ist in den vereinbarten Preisen enthalten und kann nicht gesondert berechnet werden. Die weitere Entsorgung bzw. Verwertung obliegt dem Lieferanten. Nicht beseitigtes Verpackungsmaterial werden wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückschicken oder entsorgen. Der Lieferant hat seine Waren gemäß den internationalen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), zu verpacken und zu kennzeichnen.

4.9. Der Lieferant verpflichtet sich auf Anfrage oder im Falle von Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, sämtliche erforderlichen Dokumente und Nachweise, die für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Ware erforderlich sind, ohne zusätzliche Berechnung zur Verfügung zu stellen.

4.10. Unterliegen die Waren gesetzlichen Beschränkungen oder Genehmigungspflichten, so hat der Lieferant uns darüber zu informieren. Auf Anfrage sind alle notwendigen Informationen zur Klassifizierung, Exportdokumentation, Feststellung von Genehmigungspflichten, etc. bereitzustellen.

 

5.0. Produktspezifische Anforderungen

5.1. Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten diagnostischen Geräte den geltenden medizinischen Vorschriften und Normen entsprechen, einschließlich CE-Kennzeichnung, ISO 13485 und anderen relevanten Zertifizierungen. Der Lieferant muss auf Anfrage alle erforderlichen Zulassungen und Zertifikate nachweisen.

5.2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle relevanten Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Genehmigung verarbeitet oder weitergegeben werden.

5.3. Der Lieferant muss sicherstellen, dass alle gelieferten Produkte den höchsten Qualitätsstandards entsprechen und regelmäßig kontrolliert und getestet werden, um die Sicherheit und Wirksamkeit der diagnostischen Geräte zu gewährleisten.

 

6.0. Mängelhaftung

6.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung beim Gefahrenübergang frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Weiter haftet der Lieferant dafür, dass die Lieferungen und Leistungen die vertraglich vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen und allen Anforderungen des anerkannten Standes der Technik, aller Normen, EN-Normen und behördlichen Anforderungen im Bereich der Medizintechnik entsprechen.

6.2. Bei Mängeln des Liefergegenstandes können wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. Wird von uns Mängelbeseitigung verlangt und bleibt diese nach Ablauf einer angemessenen Frist erfolglos, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, eine Preisminderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Mängel- und Schadenersatzansprüche, auch für Folgeschäden, bleiben unberührt. Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigungsleistungen des Lieferanten sowie anfallende Transport-, Montage- und Zollkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Werkverträgen richtet sich die Gewährleistungsverpflichtung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Bei Verwendung als medizinisches Gerät gilt eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.

6.3. Es besteht keine Verpflichtung des Bestellers, die Ware nach der Ablieferung zu untersuchen. Allfällige Mängel können innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden.

 

7.0. Rücktritt, Schadensersatz und Vertragsstrafe

7.1. Erbringt der Lieferant seine Leistung bei Fälligkeit nicht oder nicht vertragsgemäß, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, sofern die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt. Eine vom Lieferanten abgelehnte Teilleistung berechtigt den Besteller, weitere Teilleistungen kostenfrei aus der Bestellung zu stornieren.

7.2. Überschreitet der Lieferant trotz Fristsetzung einen vereinbarten Liefertermin oder eine Lieferfrist, so hat er für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettovertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Nettovertragssumme, zu bezahlen. Schadensersatzansprüche, die die Vertragsstrafe übersteigen, bleiben hiervon unberührt.

 

8.0. Höhere Gewalt

8.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Fälle, in denen die Lieferung oder Leistung ein nicht nur vorübergehendes Hindernis darstellt, von den gegenseitigen Leistungspflichten.

8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die zu einem Leistungshindernis führen, innerhalb von 24 Stunden schriftlich mitzuteilen. Schäden, die dem Besteller aus der schuldhaften Verletzung der Mitteilungspflicht entstehen, sind vom Lieferanten zu ersetzen.

 

9.0. Eigentumsvorbehalt

9.1. Hat sich der Lieferant das Eigentum am Liefergegenstand vorbehalten, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt nur auf die gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache. Der Eigentumsvorbehalt erlischt durch die verwendungs- bzw. verarbeitungsbedingte Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt und bilden keine Vertragsgrundlage.

9.2. Der Lieferant ist auf keinen Fall berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Sache bei Zahlungsverzug herauszuverlangen oder wegzunehmen.

 

10.0. Zahlung

10.1. Die Rechnung ist grundsätzlich bei der als Rechnungsanschrift bezeichneten Stelle mit Angabe des Bestellzeichens, Bauvorhabens und Sachkontos einzureichen.

10.2. Mängelrügen berechtigen uns, im gesetzlichen Rahmen die Zahlungen so lange einzustellen bzw. entsprechende Einbehalte vorzunehmen, bis die Mängel beseitigt sind. Unsere Aufrechnung ist auch ohne Anerkennung der Forderung des Lieferanten möglich. Aufrechnungen des Lieferanten werden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen anerkannt.

10.3. Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung wirksam. Liegt diese nicht vor, kann an den Lieferanten mit befreiender Wirkung Zahlung geleistet werden.

10.4. Um uns in Verzug zu setzen, ist stets eine schriftliche Mahnung erforderlich. Ist keine Teilzahlung vereinbart, haben Teillieferungen keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Gesamtzahlung. Voraussetzung für die vollständige Bezahlung ist die Lieferung von einwandfreier, nicht beanstandeter Ware. Die Zahlung erfolgt in der von uns gewählten Form.

10.5. Rechnungen ohne Angabe der vollständigen Bestellangaben oder mit falscher Unternehmens- bzw. Adressenbezeichnung können nicht bearbeitet werden. Die Zahlungsfristen beginnen insoweit mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen.

 

11.0. Verletzung von Schutzrechten

Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen ergeben.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach Wahl des Bestellers am Hauptsitz des Bestellers oder am vertraglichen Erfüllungsort. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller dieses Wahlrecht durch schriftliche Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.

 

13.0. Datenschutz und Vertraulichkeit

13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verwenden.

13.2. Der Lieferant muss alle geltenden Datenschutzgesetze einhalten und sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden.

 

14.0. Produkthaftung und Sicherheit

14.1. Der Lieferant stellt sicher, dass alle gelieferten Produkte den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen und keine Gefahren für die Gesundheit der Anwender darstellen.

14.2. Im Falle von Produktrückrufen oder Sicherheitsmängeln ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Rudolf Riester GmbH darüber zu informieren.

 

15.0. Schulung und Support

15.1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Bedarf Schulungen für die Bedienung und Wartung der diagnostischen Geräte bereitzustellen.

15.2. Technischer Support und Wartungsdienstleistungen müssen den vereinbarten Standards entsprechen und innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten erfolgen.

 


Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ab dem 01.01.2025 und ersetzen alle vorherigen Versionen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

Rudolf Riester GmbH
Bruckstraße 31
D-72417 Jungingen

 

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